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STK 2022 58

Betrug, Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung, Landesverweisung

Schwyz · 2022-12-13 · Deutsch SZ
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Betrug, Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung, Landesverweisung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 November 2022 endete, keine Berufungserklärung einging;

- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügli- che Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Eugster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A., Art. 399 StPO N 1; Zimmerlin, in: Do- natsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);

- damit der Beschuldigte die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklär- te, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxis- gemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial ab- geschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu spre- chen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden im Verfahren STK 2022 59 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 13. Dezember 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. Dezember 2022 STK 2022 58 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend Betrug, Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung, Landesverwei- sung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 15. Juli 2022, SGO 2022 25);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafge- richts Schwyz vom 15. Juli 2022 am 29. Juli 2022 fristgerecht Berufung an- meldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 25. Ok- tober 2022 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg);

- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am

14. November 2022 endete, keine Berufungserklärung einging;

- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügli- che Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Eugster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A., Art. 399 StPO N 1; Zimmerlin, in: Do- natsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);

- damit der Beschuldigte die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklär- te, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxis- gemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial ab- geschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu spre- chen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden im Verfahren STK 2022 59 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 13. Dezember 2022 kau